Rechtsschutzversicherung
Risikoausschlüsse
Die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung wird begrenzt
durch verschiedene Risikoausschlüsse.
Schadensansprüche von Dritten
Werden an einen Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche von anderen Personen gestellt, dann ist die Abwehr dieser Ansprüche keine Aufgabe der Rechtsschutzversicherung. Diese Abwehr hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu leisten.
Eine Haftpflichtversicherung enthält nämlich einen passiven Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Deshalb sollte keine Haftpflicht ohne Rechtsschutz und keine Rechtsschutz ohne Haftpflicht abgeschlossen werden.
Halte- und Parkverstöße
Die Rechtsschutzversicherung deckt nicht Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Halte- und Parkverstößen ab. Hiermit will man Prozesse wegen geringfügiger Beträge vermeiden.
Bauherren-Risiko
Kein Versicherungsschutz besteht in der Rechtsschutzversicherung aus dem Bauherrenrisiko. Dies sind Streitigkeiten beim Neu- oder Umbau von Gebäuden oder Wohnungen. Insbesondere der Kauf eines Grundstückes, Finanzierungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über Handwerkerrechnungen fallen unter diesen Ausschluss.
Nicht vom Rechtsschutzvertrag gedeckt sind Streitigkeiten wegen Erschließungs- und Anliegerbeiträgen.
Wettbewerbsrecht und Urheberrechte
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten sind vom Rechtsschutz ausgeschlossen.
Kapitalanlagen
Auseinandersetzungen wegen Kapitalanlagen insbesondere Spekulationsgeschäfte sind von der Versicherung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Prospekthaftung und den Kauf von Aktien und Investmentanteilen.
Krieg und Aufruhr
Die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen, die in Zusammenhang mit Krieg, feindseligen und terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik oder Erdbeben stehen, sind nicht versichert.