Rechtsschutzversicherung
Wartezeiten
Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung mit dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Für Versicherungsfälle, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, besteht keine Deckung.
Als Versicherungsfall gilt dabei beim Schadensersatz-Rechtsschutz der Tag, an dem das Schadensereignis (Unfall) eingetreten ist. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gilt als Versicherungsfall der Tag der Verletzung des entsprechenden Gesetzes.
In den anderen Bereichen gilt als Versicherungsfall der Verstoß gegen ein Gesetz oder eine vertragliche Vorschrift. Somit sind Mietstreitigkeiten, die bereits vorher bestehen, nicht abgedeckt, Hier ist der Versicherungsfall schon vorher eingetreten.
Bei einzelnen Rechtsschutzarten ist eine dreimonatige Wartezeit vorgesehen.
Die Wartezeit gilt beim Arbeits-Rechtsschutz, dem Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz und dem Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten.