Private Unfallversicherung
Ausschlüsse
Ein Versicherungsschutz aus der privaten Unfallversicherung besteht nicht, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:
Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie durch Alkoholgenuss verursacht wurden (siehe auch: Alkoholklausel)
Unfallverletzungen durch Schlaganfälle und Krampfanfälle. Sind diese Anfälle selbst durch einen Unfall verursacht worden, dann besteht Leistungspflicht.
Unfälle, die bei Ausübung oder dem Versuch einer vorsätzlichen Straftat eintreten
Unfälle, die als unmittelbare oder mittelbare Folgen von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen eintreten. Dies gilt nicht, wenn man im Ausland von solchen Ereignissen überrascht wird, bis zum 7. Tag nach Ausbruch der Kriegshandlungen.
Unfälle als Fahrer oder Beifahrer bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt
Unfälle, die durch Kernenergie verursacht sind
Gesundheitsschäden durch Strahlen
Gesundheitsschäden durch Heilbehandlungen oder Eingriffen am Körper. War die Behandlung wegen eines versicherten Unfalles notwendig, besteht Versicherungsschutz
Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht werden
Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Mund, bei Personen nach Vollendung des 10. Lebensjahres (siehe auch: Leistungserweiterung für Nahrungsmittelvergiftungen)
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden
Bauch- und Unterleibsbrüche (siehe auch: Leistungserweiterung Bauch- und Unterleibsbrüche)